Mietwerkstatt / Hebebühnen / Werkzeugvermietung / Mitgliedschaften
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der MTW Reifen und Teilehandel – Mietwerkstatt Lindau, Heuriedweg 31, 88131 Lindau (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden über die entgeltliche Nutzung von Werkstattarbeitsplätzen, Hebebühnen, Maschinen, Werkzeugen sowie für Mitgliedschaften und den Verkauf von Waren.
- Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
- Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die besonderen Regelungen der §§ 25 ff. dieser AGB.
2. Vertragsgegenstand und Rechtsnatur
- Vertragsgegenstand ist ausschließlich die entgeltliche Überlassung von Werkstattflächen, Hebebühnen, Maschinen und Werkzeugen zur eigenverantwortlichen Durchführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen.
- Es wird ausdrücklich kein Werkvertrag geschlossen. Der Anbieter schuldet weder die fachgerechte Durchführung von Reparaturen noch einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg.
- Der Kunde führt sämtliche Arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich durch. Eine technische Überprüfung oder Abnahme durch den Anbieter erfolgt nicht.
- Eine darüberhinausgehende Verwahrung im Sinne eines eigenständigen Verwahrungsvertrages wird nicht begründet. Gesetzliche Neben-, Verkehrssicherungs- und Schutzpflichten des Anbieters bleiben unberührt.
3. Vertragsschluss
- Online dargestellte Leistungen stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.
- Mit Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme oder durch Bereitstellung der gebuchten Leistung zustande.
- Vor-Ort-Verträge kommen durch Unterzeichnung oder durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung zustande.
- Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht.
4. Nutzungsvoraussetzungen
- Die Nutzung der Mietwerkstatt ist ausschließlich volljährigen Personen gestattet.
- Pro Arbeitsplatz dürfen sich maximal drei Personen gleichzeitig aufhalten.
- Der Kunde haftet für das Verhalten sämtlicher Begleitpersonen wie für eigenes Verhalten.
- Der Anbieter ist berechtigt, die Nutzung zu untersagen oder abzubrechen, sofern objektive Sicherheitsgründe vorliegen oder eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachwerten zu erwarten ist, insbesondere wenn Anweisungen des Personals nicht befolgt werden.
5. Pflichten des Anbieters
- Der Anbieter stellt die vereinbarten Werkstattflächen und Arbeitsmittel in funktionsfähigem Zustand zur Verfügung.
- Die bereitgestellten Arbeitsmittel entsprechen den geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und werden regelmäßig geprüft.
- Hinweise oder unterstützende Auskünfte des Personals erfolgen unverbindlich. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Beratungspflicht hinsichtlich der vom Kunden durchgeführten Arbeiten besteht nicht.
6. Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Nutzungsbeginn im Rahmen einer zumutbaren Sichtprüfung vom ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmittel zu überzeugen.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Kunden berücksichtigt werden, soweit der Mangel bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war.
- Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Schutzkleidung zu tragen und sämtliche Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
- Arbeiten an Airbags, sicherheitsrelevanten Rückhaltesystemen sowie Hochvoltbatterien, Inverter-Systemen oder Ladeeinrichtungen sind untersagt.
- Alkoholkonsum ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
7. Schäden während der Nutzung
- Der Anbieter hat das Vorliegen eines Schadens sowie den Zeitpunkt seines Auftretens zu dokumentieren und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.
- Soweit ein Schaden während der Nutzungszeit festgestellt wird, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Schaden aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt. Dies begründet keine Umkehr der gesetzlichen Beweislast.
- Dem Kunden bleibt jederzeit der Nachweis gestattet, dass ihn kein Verschulden trifft, der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Nutzung eingetreten wäre oder der Schaden aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters stammt.
8. Vorschäden und Dokumentation
- Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Vorschäden am Fahrzeug vor Nutzungsbeginn anzuzeigen.
- Unterbleibt eine Anzeige, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit der Vorschaden bei sorgfältiger Sichtprüfung für einen durchschnittlichen Nutzer ohne besondere Fachkenntnisse erkennbar war. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
- Der Anbieter ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs vor, während und nach der Nutzung zu dokumentieren.
9. Traglast und Fahrzeuggewicht
- Hebebühnen dürfen ausschließlich im Rahmen der angegebenen Traglast genutzt werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, sich über das zulässige Gesamtgewicht seines Fahrzeugs zu informieren.
- Schäden, die durch Überschreitung der Traglast entstehen, trägt der Kunde, sofern die Traglastangabe korrekt und für den Kunden erkennbar ausgewiesen war.
- Die Traglastangaben sind an der jeweiligen Hebebühne ausgewiesen; auf Verlangen wird dem Kunden die Traglastinformation vor Nutzungsbeginn zugänglich gemacht.
10. Reinigung und Entsorgung
- Der Kunde ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und sämtliche genutzten Arbeitsmittel in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand zurückzugeben.
- Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.
- Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Aufwand erforderlich war.
- Der Kunde ist für die fachgerechte Entsorgung von Abfällen verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
11. Preise und Zahlung
- Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten oder veröffentlichten Preise.
- Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Anbieter ist berechtigt, vor oder bei Beginn der Nutzung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12. Zahlungsverzug
- Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
- Im Falle des Verzugs ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
- Bleibt eine Zahlung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung aus und ist die Pflichtverletzung nicht unerheblich, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
- Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Anbieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dabei sind ersparte Aufwendungen sowie eine etwaige anderweitige Vermietung anzurechnen.
13. Inkasso und Rechtsverfolgung
- Der Anbieter ist berechtigt, offene Forderungen nach Eintritt des Verzugs an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt zur Beitreibung zu übergeben.
- Der Kunde hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und gesetzlich erstattungsfähigen Kosten zu tragen.
- Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
14. Forderungsabtretung
Der Anbieter ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Die Abtretung lässt die Rechte und Pflichten des Kunden unberührt.
15. Vertragliches Pfandrecht
- Der Anbieter hat wegen sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den vom Kunden eingebrachten Gegenständen, soweit diese im Eigentum des Kunden stehen und gesetzlich zulässig verpfändet werden können.
- Der Kunde versichert, Eigentümer der eingebrachten Gegenstände zu sein oder über eine entsprechende Verfügungsbefugnis zu verfügen.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter vor Beginn der Nutzung unaufgefordert darüber zu informieren, wenn das Fahrzeug geleast, finanziert, sicherungsübereignet oder sonst im Eigentum eines Dritten steht.
- Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus früheren Vertragsverhältnissen.
- Eine Verwertung erfolgt erst nach vorheriger Androhung in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist. Die Verwertung hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Höhe der Forderung und der Wert des Pfandgegenstandes zu berücksichtigen.
- Weitergehende Zurückbehaltungsrechte des Anbieters bleiben unberührt.
HAFTUNG
16. Haftung gegenüber Verbrauchern
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Eine Haftung für Schäden, die ausschließlich auf eigenverantwortlich durchgeführte Arbeiten des Kunden zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
17. Haftung gegenüber Unternehmern
- Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
18. Betriebsunterbrechung
- Der Anbieter haftet nicht für Betriebsunterbrechungen oder -einschränkungen, die auf technischen Störungen, Stromausfall oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen beruhen und die der Anbieter nicht zu vertreten hat, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
- Bereits gezahlte Entgelte sind anteilig zu erstatten, sofern die Leistung vollständig unmöglich geworden ist.
19. Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, entbinden den Anbieter für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
- Erfolgt keine Entfernung, ist der Anbieter berechtigt, ab 00:00 Uhr des auf das Nutzungsende folgenden Kalendertags eine angemessene Standgebühr gemäß der im Betrieb und/oder auf der Website veröffentlichten Preisliste zu berechnen.
- Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Bleibt ein Fahrzeug trotz Aufforderung länger als 14 Tage stehen, ist der Anbieter berechtigt, weitere gesetzliche Maßnahmen einzuleiten.
20. Standzeiten und Nichtabholung
- Fahrzeuge sind nach Ablauf der gebuchten Nutzungszeit unverzüglich zu entfernen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Erfolgt keine Entfernung, ist der Anbieter berechtigt, ab 00:00 Uhr des auf das Nutzungsende folgenden Kalendertags eine angemessene Standgebühr gemäß der im Betrieb und/oder auf der Website veröffentlichten Preisliste zu berechnen.
- Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Bleibt ein Fahrzeug trotz Aufforderung länger als 14 Tage stehen, ist der Anbieter berechtigt, weitere gesetzliche Maßnahmen einzuleiten.
21. Mitgliedschaften – Vertragslaufzeit
- Der Anbieter bietet Mitgliedschaftsmodelle mit einer Erstlaufzeit von wahlweise 12 oder 24 Monaten an.
- Der Mitgliedschaftsvertrag beginnt mit dem im Vertrag angegebenen Datum.
- Nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.
22. Kündigung der Mitgliedschaft
- Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.Während der vereinbarten Erstlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
- Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail oder schriftlich.
- Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim Anbieter.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
23. Preisänderungen bei Mitgliedschaften
- Der Anbieter ist berechtigt, die Mitgliedschaftsbeiträge anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren dauerhaft verändern. Eine Veränderung gilt als nicht unerheblich, wenn sie spürbare Auswirkungen auf die Gesamtkalkulation der Mitgliedschaft hat. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Energie, Miete, Versicherungen, Personal, Wartung/Prüfung von Arbeitsmitteln sowie gesetzliche Abgaben.
- Eine Beitragserhöhung darf den Umfang der Kostensteigerung nicht überschreiten; Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.
- Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
- Im Falle einer Beitragserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu.
24. Terminreservierungen und Ausfallpauschale
- Vereinbarte Termine, insbesondere Hebebühnen- oder Werkstattplatzreservierungen, sind verbindlich.
- Eine kostenfreie Stornierung ist bis spätestens 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail oder über die hierfür vorgesehene Stornierungsfunktion im Onlineportal des Anbieters, möglich. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Stornierung beim Anbieter. Der Kunde erhält eine elektronische Bestätigung über den Eingang der Stornierung.
- Bei späterer Absage oder Nichterscheinen ist der Anbieter berechtigt, eine Ausfallpauschale in der nachfolgenden Höhe zu verlangen.
- Die Pauschale berücksichtigt den typischerweise entstehenden Ausfall einschließlich Vorhalte-, Personal- und Fixkosten.
- Die Ausfallpauschale beträgt gegenüber Verbrauchern 80 % des vereinbarten Nutzungsentgelts.
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Ausfallpauschale 100 % des vereinbarten Nutzungsentgelts.
- Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausfallpauschale entfällt, wenn der Kunde die Nichtinanspruchnahme des Termins nicht zu vertreten hat.
WARENVERKAUF
25. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Anbieters (einfacher Eigentumsvorbehalt).
- Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Anbieters (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an.
- Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Anbieter ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer in Zahlungsverzug gerät.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Anbieters. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen, erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren und den Dritten auf das Eigentum des Anbieters hinzuweisen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
26. Gewährleistung beim Warenverkauf
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für neu gelieferte Waren ein Jahr ab Gefahrübergang.
- Gegenüber Unternehmern bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB unberührt. Unterlässt der Unternehmer die dort geregelte unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt.
- Ist der Kunde Unternehmer, leistet der Anbieter bei Mängeln nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Die vorstehenden Gewährleistungsverkürzungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
UNTERNEHMER-SONDERREGELUNGEN
27. Verzugszinsen
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
- Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
- Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
- Gegenüber Unternehmern hat der Anbieter im Falle des Verzugs zudem Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
28. Gerichtsstand
- Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters in Lindau. Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers eingeschränkt werden.
29. Gewerbliche Nutzung durch Verbraucher
- Verbraucher dürfen die Werkstatt ausschließlich zur privaten Wartung und Reparatur eigener Fahrzeuge nutzen.
- Eine gewerbliche Nutzung, insbesondere die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter, die entgeltliche Reparatur fremder Fahrzeuge oder ein sonstiges nachhaltiges Tätigwerden mit Gewinnerzielungsabsicht, ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters unzulässig.
- Ein Verstoß gegen Absatz (2) berechtigt den Anbieter, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und den Zugang zur Werkstatt zu untersagen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang der Nutzung zu erteilen, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige gewerbliche Nutzung vorliegen.
30. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Das Team der Mietwerkstatt wünscht dir viel Spaß und Erfolg beim Schrauben
(Fassung Stand 02/2026)