Mietvereinbarung / AGB für Anhänger


1. Mietgegenstand, Übernahme und Zustandsbestätigung

  1. Gegenstand des Mietverhältnisses ist der dem Mieter bei Übergabe zugewiesene Anhänger mit dem ausgegebenen amtlichen Kennzeichen.
  2. Das Mietverhältnis kommt erst mit vollständiger Zahlung gemäß §3 zustande.
  3. Der Anhänger wird in verkehrssicherem und gebrauchsfähigem Zustand bereitgestellt.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Übernahme unverzüglich und vor Fahrtantritt auf erkennbare Schäden, Mängel, Verschmutzungen und fehlendes Zubehör zu überprüfen.
  5. Etwaige erkennbare Schäden oder Mängel sind dem Vermieter vor Inbetriebnahme unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail, Buchungssystem oder Messenger an die offizielle Geschäftsnummer) anzuzeigen und – soweit möglich – fotografisch zu dokumentieren.
  6. Mit Inbetriebnahme des Anhängers bestätigt der Mieter, dass der Anhänger äußerlich unbeschädigt, verkehrssicher und vollständig übernommen wurde, sofern keine Anzeige nach Absatz 5 erfolgt ist.
  7. Werden bei Rückgabe Schäden festgestellt, die nicht vor Fahrtantritt angezeigt wurden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits zuvor vorhanden war.
  8. Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Anhängers vor Übergabe und nach Rückgabe fotografisch oder digital zu dokumentieren.
  9. Die digitale Übernahmebestätigung, etwaige Zeitstempel sowie gespeicherte Zustandsbilder können als Beweismittel verwendet werden.

2. Ersatzanhänger und Unverfügbarkeit

  1. Ist der gebuchte Anhänger aus technischen oder betrieblichen Gründen vor Mietbeginn nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, einen technisch gleichwertigen oder höherwertigen Anhänger bereitzustellen.
  2. Ist kein Ersatzanhänger verfügbar, wird der bereits gezahlte Mietpreis erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern den Vermieter kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden trifft.
  3. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Anhängertyps besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

3. Vertragsschluss, Reservierung und Zahlung

  1. Die über das Online-Buchungssystem vorgenommene Buchung stellt zunächst eine unverbindliche Reservierung des ausgewählten Anhängers für den gewählten Zeitraum dar.
  2. Der Mietpreis ergibt sich ausschließlich aus dem im Online-Buchungssystem zum Zeitpunkt der Buchung angezeigten Gesamtpreis für den gewählten Anhänger und die gewählte Mietdauer.
  3. Der im Buchungssystem angezeigte Gesamtpreis ist verbindlich, unabhängig von etwaigen Preisangaben auf der Website oder sonstigen Veröffentlichungen.
  4. Vor Abschluss der Buchung wird dem Mieter der Gesamtpreis angezeigt. Mit Betätigung der Buchungsbestätigung und der AGB-Checkbox bestätigt der Mieter die Kenntnis des angezeigten Gesamtpreises.
  5. Ein Mietvertrag kommt erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Mietpreises zustande.
  6. Die Zahlung hat vor Inbetriebnahme des Anhängers in bar über den dafür vorgesehenen Zahlungssafe zu erfolgen.
  7. Erfolgt keine oder keine vollständige Zahlung, kommt kein Mietvertrag zustande.Der Mieter trägt das Risiko des Zahlungseinwurfs bis zur Entnahme durch den Vermieter, sofern der Zahlungssafe ordnungsgemäß funktionsfähig bereitgestellt wurde. Eine Nutzung des Anhängers ohne vollständige Zahlung ist unbefugt.
  8. Der Zugangscode zum Schlüsselsafe dient ausschließlich der Ermöglichung der Reservierung und stellt kein Anerkenntnis eines zustande gekommenen Mietvertrages dar.
  9. Wird der Anhänger ohne vollständige Zahlung genutzt, haftet der Nutzer für sämtliche hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  10. Der Mieter versichert, dass die im Rahmen der Onlinebuchung gemachten Angaben vollständig, wahrheitsgemäß und korrekt sind.

4. Voraussetzungen vor Fahrt 

  1. Der Anhänger darf ausschließlich von Personen geführt werden, die im Besitz einer gültigen und für das jeweilige Gespann erforderlichen Fahrerlaubnis sind.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt eigenverantwortlich sicherzustellen,
    • dass seine Fahrerlaubnis das Führen des Gespanns erlaubt,
    • dass kein Fahrverbot besteht,
    • dass das Zugfahrzeug technisch geeignet ist (insbesondere hinsichtlich zulässiger Anhängelast, Stützlast, Gesamtmasse und Achslasten),
    • dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Zulassungsbestimmungen sowie Geschwindigkeitsregelungen (z. B. 80 km/h- oder 100 km/h-Regelung) eingehalten werden.
  3. Der Mieter trägt die Verantwortung für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit des Gespanns.
  4. Der Mieter ist ferner verpflichtet,
    • die zulässige Gesamtmasse sowie Achs- und Stützlasten einzuhalten,
    • die Ladung ordnungsgemäß zu sichern,
    • eine gleichmäßige Gewichtsverteilung sicherzustellen,
    • den Anhänger gegen Diebstahl zu sichern.
  5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Fahrerlaubnis, die Eignung des Zugfahrzeugs, die Beladung oder die Ladungssicherung eigenständig zu überprüfen. Eine etwaige Einsichtnahme in die Fahrerlaubnis erfolgt ausschließlich zur Identitäts- und Plausibilitätskontrolle.
  6. Wird der Anhänger aufgrund einer Überladung, mangelhaften Ladungssicherung oder fehlenden Fahrerlaubnis polizeilich beanstandet, stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen, trägt der Mieter sämtliche hieraus entstehenden Kosten, Schäden und Folgeschäden.
  7. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Pflichten, haftet er für sämtliche hieraus entstehenden Schäden und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf dem Pflichtverstoß beruhen.
  8. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, Bußgelder oder sonstige Folgen, die auf einer fehlenden Fahrerlaubnis, unzureichenden Eignung des Zugfahrzeugs, Überladung oder mangelhafter Ladungssicherung beruhen, ist ausgeschlossen, sofern den Vermieter kein eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.

5. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für Schäden am Anhänger, die während der Mietzeit durch ihn oder einen berechtigten Fahrer schuldhaft verursacht werden.
  2. Die Haftung umfasst insbesondere:
    • Unfallschäden
    • Diebstahl
    • Vandalismusschäden
    • Schäden durch unsachgemäße Beladung
    • Schäden durch Überladung
  3. Der Mieter haftet ebenfalls für entgangenen Mieterlös, sofern der Anhänger infolge eines schuldhaft verursachten Schadens nicht vermietet werden kann. Voraussetzung ist, dass der Vermieter einen konkreten Nutzungsausfall nachweist.
  4. Die Haftung entfällt, soweit der Vermieter Ersatz von Dritten oder aus einer Versicherung erhält.
  5. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Der Mieter haftet ferner für sämtliche Schäden, Nachteile, Bußgelder, Gebühren, Abschlepp-, Verwahr- oder sonstige Kosten, die aus der Nutzung des Anhängers resultieren, sofern diese nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher     Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Schäden am Zugfahrzeug, an transportierter Ladung sowie für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Nutzungsausfälle ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters vorliegt. Die Verantwortlichkeit des Mieters für die ordnungsgemäße Nutzung des Anhängers bleibt unberührt.

6. Reparaturen

  1. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
  2. Notwendige Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung sind zulässig.
  3. Kosten für Reparaturen trägt der Mieter nur, soweit der Schaden von ihm schuldhaft verursacht wurde.
  4. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Technische Störungen und Pannen

  1. Tritt während der Mietzeit ein technischer Defekt oder eine Störung auf, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
  2. Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter durchgeführt werden.
  3. Bei einem technischen Defekt ohne Verschulden des Mieters trägt der Vermieter die erforderlichen Reparatur- und gegebenenfalls Abschleppkosten.
  4. Bei schuldhaft verursachten Schäden oder unsachgemäßer Nutzung trägt der Mieter die Kosten gemäß den Haftungsregelungen dieser Mietbedingungen.
  5. Ist der Anhänger nicht mehr verkehrssicher, darf er nicht weiter genutzt werden.
  6. Ist ein Ersatzrad vorhanden, ist dieses bei einem Reifenplatzer ordnungsgemäß zu verwenden, sofern dies zumutbar ist.

8. Pflichten während der Mietzeit

  1. Der Anhänger ist sachgerecht zu beladen. Die zulässige Gesamtmasse sowie Achs- und Stützlast sind einzuhalten.
  2. Der Anhänger ist gegen Diebstahl zu sichern.
  3. Die Nutzung hat unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften zu erfolgen.
  4. Der Anhänger ist in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht.
  5. Bei Verlust oder Beschädigung des Anhängerschlosses, des Schlüssels oder des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Für den Verlust des Anhängerschlosses, des Schlüssels oder des Fahrzeugscheins wird eine Kostenpauschale in Höhe von 69,00 € berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Rückgabe und Schadensfeststellung

  1. Der Anhänger ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger vollständig, ordnungsgemäß gesichert, verschlossen und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, den Anhänger nach Rückgabe innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist von bis zu 72 Stunden auf Schäden, Mängel oder fehlendes Zubehör zu untersuchen.
  4. Bei der Rückgabe festgestellte Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, werden dokumentiert. Der Vermieter ist berechtigt, hierzu Fotos, Videos oder sonstige digitale Beweismittel anzufertigen.
  5. Schäden, die bei Rückgabe nicht sofort erkennbar sind (verdeckte oder technische Schäden), können innerhalb der Prüfungsfrist gemäß Absatz 3 nachgemeldet werden.
  6. Für Schäden, die bei Rückgabe festgestellt oder innerhalb der Prüfungsfrist nachgemeldet werden und die nicht vor Fahrtantritt angezeigt wurden, wird vermutet, dass sie während der Mietzeit entstanden sind, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden nicht während seiner Mietzeit entstanden ist.
  7. Der Vermieter wird den Mieter über festgestellte Schäden unverzüglich in Textform informieren und die Dokumentation auf Verlangen zur Verfügung stellen.
  8. Die Kosten der Schadensbeseitigung richten sich nach den tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag oder Gutachten. Bei wirtschaftlichem Totalschaden gilt § 16 dieser Mietbedingungen.
  9. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  10. Wird der Anhänger nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt ordnungsgemäß zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit automatisch bis zur tatsächlichen Rückgabe. Für jeden begonnenen Kalendertag der verspäteten Rückgabe ist mindestens der vereinbarte Tagesmietpreis zu zahlen. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche weiteren Schäden, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe entstehen, insbesondere für entgangene Mieteinnahmen aus nachfolgenden Reservierungen, zusätzliche Organisationskosten oder Mehraufwendungen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

10. Rückgabe bei Nutzung des Schlüsselsafes

  1. Die Rückgabe erfolgt durch ordnungsgemäßes Abstellen des Anhängers am vorgesehenen Standort auf dem Betriebsgelände sowie Einwurf oder Verwahrung des Schlüssels im dafür vorgesehenen Schlüsselsafe.
  2. Der Anhänger gilt als zurückgegeben, sobald der Mieter:
    • den Anhänger ordnungsgemäß abgestellt,
    • gegen Wegrollen und Diebstahl gesichert,
    • verschlossen,
    • und den Schlüssel im Schlüsselsafe deponiert hat.
  3. Bis zur vollständigen Durchführung der Rückgabehandlung trägt der Mieter die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Anhängers.
  4. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe geht die Gefahr auf den Vermieter über.
  5. Das Betriebsgelände ist videoüberwacht. Die Aufzeichnungen können im Schadensfall zur Klärung des Zeitpunkts der Rückgabe und etwaiger Beschädigungen herangezogen werden.
  6. Verdeckte oder bei Rückgabe nicht sofort erkennbare Schäden können innerhalb der in §9 geregelten Prüfungsfrist nachgemeldet werden.
  7. Die Videoaufzeichnungen werden ausschließlich zum Zwecke der Beweissicherung und Diebstahlprävention verarbeitet und spätestens nach 30 Tagen gelöscht, sofern keine Sicherung zur Beweissicherung erforderlich ist.

11. Reinigung

  1. Der Anhänger ist bei Rückgabe in besenreinem Zustand sowie frei von groben Verschmutzungen (z. B. Erde, Bauschutt, Pflanzenresten, Tierhaaren oder sonstigen Anhaftungen) zurückzugeben.
  2. Bei starker äußerer Verschmutzung ist der Anhänger vor Rückgabe mit einem geeigneten Reinigungsgerät (z. B. Hochdruckreiniger oder Dampfstrahler) zu reinigen, sofern dies ohne Beschädigung des Anhängers möglich und zumutbar ist.
  3. Insbesondere im Winterbetrieb ist anhaftendes Streu- oder Tausalz (Fahrbahnsalz) vollständig zu entfernen, um Korrosionsschäden zu vermeiden.
  4. Erfolgt die Rückgabe in einem Zustand, der über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus verschmutzt ist, ist der Vermieter berechtigt, die tatsächlich erforderlichen Reinigungskosten zu berechnen.
  5. Alternativ kann bei erheblicher Verschmutzung eine Reinigungspauschale in Höhe von 39,00 € erhoben werden, sofern der tatsächliche Reinigungsaufwand diesen Betrag nicht wesentlich übersteigt.
  6. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Reinigungsaufwand entstanden ist.

12. Nutzung im Ausland

  1. Die Nutzung ist innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in den Ländern mit gültigem Versicherungsschutz gemäß der Grünen Versicherungskarte zulässig.
  2. Fahrten in Länder ohne bestehenden Versicherungsschutz sind unzulässig.
  3. Fahrten außerhalb der EU bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  4. Bei Verstoß haftet der Mieter für die hieraus entstehenden Schäden.

13. GPS-Ortung

  1. Der Anhänger kann mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.
  2. Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist MTW Reifen & Teilehandel, Heuriedweg 31, 88131 Lindau.
  3. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zum Schutz des Eigentums und zur Vertragsdurchführung.
  4. Eine Auswertung erfolgt nur anlassbezogen (Diebstahl, Vertragsverletzung).
  5. Die Daten werden spätestens 30 Tage nach Rückgabe gelöscht.
  6. Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO.

14. Verhalten bei Unfall, Schaden, Diebstahl oder sonstigen Ereignissen

  1. Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Unfall, Schaden, Brand, Wildschaden, Diebstahl oder sonstigen Ereignis, das zu einer Beschädigung des Anhängers oder zu Ansprüchen Dritter führen kann, unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
  2. Der Mieter hat in folgenden Fällen unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen:
    • bei Personen- oder Fremdsachschäden,
    • bei nicht eindeutig geklärtem Unfallhergang,
    • bei Diebstahl oder Vandalismus,
    • wenn ein Unfallgegner sich unerlaubt entfernt.
  3. Der Mieter ist verpflichtet,
    • keine Schuldanerkenntnisse oder vergleichbaren Erklärungen abzugeben,
    • keine eigenmächtigen Reparaturen vorzunehmen (außer zur Schadensminderung),
    • den Vermieter unverzüglich über das Ereignis zu informieren.
  4. Der Mieter hat dem Vermieter innerhalb von 24 Stunden einen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten schriftlichen Unfall- oder Schadensbericht vorzulegen. Dieser muss insbesondere enthalten:
    • Ort, Datum und Uhrzeit,
    • Namen und Anschriften aller Beteiligten und Zeugen,
    • Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge,
    • Beschreibung des Schadenshergangs,
    • Skizze des Unfallorts.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, Beweismittel zu sichern, insbesondere Fotos vom Unfallort, von Fahrzeugpositionen, Schäden und relevanten Verkehrsschildern anzufertigen, soweit dies zumutbar ist.
  6. Verletzt der Mieter schuldhaft die vorstehenden Pflichten und entsteht dem Vermieter hierdurch ein Nachteil, insbesondere durch Verlust oder Einschränkung des Versicherungsschutzes, so haftet der Mieter für den daraus entstehenden Schaden.
  7. Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die aus einer unerlaubten Weiterfahrt trotz erkennbarer technischer Mängel oder sicherheitsrelevanter Schäden resultieren.
  8. Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

15. Haftpflichtversicherung

  1. Für alle vermieteten Anhänger besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
  2. Der Versicherungsschutz richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages.

16. Totalschaden / wirtschaftlicher Totalschaden

  1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn der Anhänger infolge eines während der Mietzeit eingetretenen Ereignisses technisch nicht mehr reparabel ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Anhängers übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden).
  2. Maßgeblich ist der durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses abzüglich eines erzielbaren Restwerts.
  3. Verursacht der Mieter oder ein berechtigter Fahrer den Totalschaden schuldhaft, haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert gemäß Absatz 2 abzüglich Restwert.
  4. Soweit eine Versicherung leistet, wird die Versicherungsleistung angerechnet. Verbleibende Differenzbeträge sind vom Mieter zu ersetzen.
  5. Entsteht infolge des Totalschadens ein Nutzungsausfall, haftet der Mieter für den nachweislich entgangenen Mieterlös bis zur Ersatzbeschaffung, maximal jedoch für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen, sofern der Totalschaden schuldhaft verursacht wurde.
  6. Der Mieter haftet ferner für Abschlepp-, Bergungs-, Gutachter-, Stand- und Verwertungskosten, soweit diese infolge des schadensverursachenden Ereignisses erforderlich waren.
  7. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Eine doppelte Geltendmachung von Nutzungsausfall oder sonstigen Schadenspositionen ist ausgeschlossen.

17. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
MTW Reifen & Teilehandel, Heuriedweg 31, 88131 Lindau,
E-Mail: info@mtwli.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist.

Wertersatz bei vorzeitigem Leistungsbeginn

Haben Sie verlangt, dass die Mietleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn der Vermieter die Mietleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Mietleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher
(1) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Vermieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und
(2) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.

Das Widerrufsrecht besteht ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht kein Widerrufsrecht.

18. Besondere Regelungen für Unternehmer

Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

  1. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Lindau (Bodensee), sofern kein     ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten in vollem gesetzlich zulässigem Umfang.
  4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Lindau (Bodensee).

19. Zahlungsverzug

  1. Gerät der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Vermieter berechtigt,   Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
  2. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem      jeweiligen Basiszinssatz.
  3. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(Fassung Stand 02/2026)

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