§1 Mietgegenstand
- Gegenstand des Mietvertrages ist folgendes Kraftfahrzeug:
| Fahrzeugtyp: | Renault Master 2 |
| Hersteller: | Renault |
| Baujahr: | 2008 |
| Amtl. Kennzeichen: | LI-MW-100 |
| Fahrzeug-Ident.-Nr.: | VF1FDB1H639462675 |
| PS/kW: | 88KW / 120 PS |
- Das Kraftfahrzeug verfügt über folgende Ausstattung: Warndreieck, Verbandskasten und die Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug.
- Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt.
- Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen: Haftpflichtversicherung: HINWEIS: Es besteht für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung. Der Mieter trägt das Haftungsrisiko!
§2 Zustand des Fahrzeuges
- Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
- Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll und 8 Bilder wird Bestandteil dieses Vertrages.
- Bild von vorne rechts
- Bild von vorne links
- Bild von hinten rechts
- Bild von hinten links
- Bild von der Seite rechts
- Bild von der Seite links
- Bild von vorne
- Bild von hinten
- Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.
§3 Berechtigte Fahrer
Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges berechtigt und gibt seine persönlichen Daten wie folgt in der Buchung Online an.
- Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeugs berechtigt, sofern er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrzeugklasse ist.
- Das Fahrzeug darf nur vom Mieter geführt werden. Weitere Fahrer sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt. Hierfür sind Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Führerscheindaten anzugeben.
- Der Mieter versichert, dass er sowie etwaige berechtigte Zusatzfahrer seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und kein Fahrverbot besteht.
- Der Mieter haftet für das Verhalten sämtlicher berechtigter Fahrer wie für eigenes Verschulden.
§4 Übergabe, Mietdauer, Rückgabe
- Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs am vereinbarten Übergabeort: Heuriedweg 31, 88131 Lindau und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe am vereinbarten Rückgabeort: Heuriedweg 31, 88131 Lindau.
- Die Mietdauer ergibt sich aus der Onlinebuchung oder der schriftlichen Vereinbarung.
- Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine absehbare Verspätung unverzüglich mitzuteilen.
§5 Miete, Kaution
- Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet folgende Mietzahlungen zu leisten:
| Mietpreis pro/Tag/: | 99,99 EUR | inkl. 19% Mwst | 100km frei |
| extra Kilometer ohne Buchung 0,69EUR pro Kilometer | 0,69 EUR | pro Kilometer | |
| +100KM-Paket | 39,99 EUR | inkl. 19% Mwst | |
| +500KM-Paket | 179,99 EUR | inkl. 19% Mwst |
Für die vereinbarte Mietzeit ergibt sich mithin ein Gesamtmietpreis.
- Der Mietpreis ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. der Onlinebuchung.
- Der Mietpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs fällig.
- Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von 150,00 €.
Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. - Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und abschließender Schadensprüfung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, zurückerstattet, sofern keine Gegenansprüche bestehen.
- Der Vermieter ist berechtigt, mit berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
- Kraftstoff-, Öl- und sonstige Betriebskosten während der Mietzeit trägt der Mieter.
§6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeugs
- Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
- Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich in gesicherten Gelände abstellen darf. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
- Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen nicht EU-Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
- Teilnahmen an Geländefahrten
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
- Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten, bei zuwiederhandlung wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50€ erhoben.
- Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
- Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
- Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
§7 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
- Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 50 EUR) selbst durchzuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kaufkosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand und Kaufnebenkosten des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
- Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt jedoch zu Mietzahlungen bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
- Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
§8 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet dem Vermieter für während der Mietzeit entstehende Schäden am Fahrzeug, soweit diese von ihm oder einem berechtigten Fahrer schuldhaft verursacht wurden.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Mieter unbeschränkt.
- Die Haftung umfasst insbesondere:
- Unfallschäden
- Diebstahl des Fahrzeugs
- Vandalismusschäden
- Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
- Schäden infolge vertragswidriger Nutzung
- Für Schäden, die durch nicht berechtigte Fahrer entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfang.
- Wird bei Rückgabe ein Schaden festgestellt, der nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert ist, gilt dieser als während der Mietzeit entstanden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war.
§9 GPS-Ortung und Datenverarbeitung
- Das vermietete Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist MTW Reifen & Teilehandel, Heuriedweg 31, 88131 Lindau.
- Die Verarbeitung der Standortdaten erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:
- Diebstahlprävention und Wiederauffindung des Fahrzeugs
- Schutz vor unbefugter Nutzung
- Beweissicherung bei Unfällen oder Straftaten
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung (z. B. Rückgabeort, Mietzeitüberschreitung)
- Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Vermieters am Schutz seines Eigentums und an der Vertragsdurchführung).
- Eine permanente Verhaltens- oder Bewegungsüberwachung findet nicht statt. Eine Auswertung erfolgt ausschließlich anlassbezogen, insbesondere bei:
- Verdacht auf vertragswidrige Nutzung
- Überschreitung der vereinbarten Mietzeit
- Diebstahlsmeldung
- behördlicher Anordnung
- Die Standortdaten werden nur solange gespeichert, wie dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Spätestens 30 Tage nach ordnungsgemäßer Rückgabe werden die Daten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Gründe entgegenstehen.
- Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich an:
- beauftragte IT- und Telematikdienstleister (Art. 28 DSGVO)
- Versicherungen im Schadensfall
- Strafverfolgungsbehörden bei gesetzlicher Verpflichtung
- Der Mieter hat das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO jederzeit aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs kann die Fahrzeugüberlassung jedoch ausgeschlossen sein, sofern die Ortung für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich ist.
- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Betroffenenrechten nach Art. 15 ff. DSGVO, sind der Datenschutzerklärung des Vermieters zu entnehmen.
§10 Rückgabezustand des Fahrzeugs
- Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben und ist bei Rückgabe ebenfalls mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben.
- Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Betankung auf Kosten des Mieters vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
- In diesem Fall werden dem Mieter die tatsächlich angefallenen Kraftstoffkosten gemäß Beleg berechnet.
- Zusätzlich wird für den mit der Nachbetankung verbundenen Verwaltungs- und Serviceaufwand eine angemessene Aufwandspauschale in Höhe von 29,99 € erhoben.
- Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§11 Verspätete Rückgabe bei Anschlussbuchung
- Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis bis zur tatsächlichen Rückgabe. Für jeden begonnenen Kalendertag der Vorenthaltung ist der vereinbarte Tagesmietpreis als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
- Ist das Fahrzeug für einen nachfolgenden Kunden verbindlich reserviert und kann dieser Auftrag aufgrund der verspäteten Rückgabe nicht oder nur teilweise erfüllt werden, haftet der Mieter für den hierdurch entstehenden nachweislichen Schaden.
- Ein ersatzfähiger Schaden kann insbesondere bestehen aus:
- entgangenem Mieterlös
- Mehrkosten für Ersatzanmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs
- berechtigten Schadensersatzforderungen des nachfolgenden Kunden
- Der Vermieter ist verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht).
- Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§12 Verlust von Fahrzeugschlüsseln
- Der Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebenen Fahrzeugschlüssel sowie etwaige Fernbedienungen und Zugangskarten sorgfältig aufzubewahren und vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen.
- Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
- Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels haftet der Mieter für die dadurch entstehenden Kosten der Ersatzbeschaffung. Dies umfasst insbesondere:
- Kosten für Ersatzschlüssel
- Kosten für notwendige Neuprogrammierung
- gegebenenfalls erforderlichen Austausch von Schließanlage oder Wegfahrsperre, sofern dies aus Sicherheitsgründen technisch notwendig ist.
- Die Haftung besteht nur, soweit der Mieter den Verlust schuldhaft verursacht hat.
- Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet,
- dass kein Schaden entstanden ist, oder
- dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist
- Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§13 Totalschaden
- Wird das Fahrzeug während der Mietzeit durch ein vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer schuldhaft verursachtes Ereignis so beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich eines etwaigen Restwerts.
- Maßgeblich ist der durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
- Eine Haftung besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nur bei schuldhafter Verursachung.
- Soweit der Vermieter Ersatzleistungen von Dritten oder aus einer bestehenden Versicherung erhält, werden diese auf die Schadensersatzforderung angerechnet.
§14 Abschlepp- und Bergungskosten
- Muss das Fahrzeug während der Mietzeit infolge eines vom Mieter oder berechtigten Fahrer schuldhaft verursachten Ereignisses abgeschleppt oder geborgen werden, trägt der Mieter die hierfür tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten.
- Erfolgt das Abschleppen aufgrund eines technischen Defekts, der nicht vom Mieter zu vertreten ist, trägt der Vermieter die Kosten.
- Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§15 Reinigung
- Das Fahrzeug ist in einem ordnungsgemäßen und besenreinen Zustand zurückzugeben.
- Bei außergewöhnlicher oder übermäßiger Verschmutzung, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, ist der Vermieter berechtigt, die tatsächlich erforderlichen Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.
- Dies gilt insbesondere bei:
- starken Innenraumverschmutzungen
- Tierhaaren
- Nikotinbelastung
- Geruchsbelästigung
- Verunreinigung durch Lebensmittel, Flüssigkeiten oder Baustoffe
- Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Reinigungsaufwand entstanden ist.
§16 Nutzung außerhalb der Europäischen Union
- Die Nutzung des Fahrzeugs ist innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in den Ländern mit bestehendem Versicherungsschutz gemäß der internationalen Versicherungskarte („Grüne Karte“) zulässig.
- Fahrten in folgende Staaten sind ausdrücklich untersagt:
- Länder ohne gültigen Versicherungsschutz gemäß Grüner Karte
- Krisen- oder Sanktionsgebiete
- Staaten mit eingeschränktem Versicherungsschutz laut Versicherungsbedingungen
- Fahrten in Nicht-EU-Staaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
- Erfolgt eine Nutzung entgegen dieser Regelung, haftet der Mieter für sämtliche hieraus entstehenden Schäden und Mehrkosten.
§17 Gesonderte Vereinbarungen
§18 Nebenabreden
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(Fassung Stand 02/2026)